Verhinderungspflege

Sie pflegen einen Angehörigen und brauchen eine Auszeit, um neue Kraft für die tägliche Pflege zu schöpfen? Sie sind selbst angeschlagen und brauchen Erholung? Sie wollen einfach Zeit für sich haben?

Dann nutzen Sie doch die Möglichkeit der Verhinderungspflege!

Die Verhinderungspflege ist in § 39 SGB XI geregelt. Dort steht, dass die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege trägt, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege Ihres Angehörigen gehindert ist.

Anspruch

  • 1.612 € pro Kalenderjahr bis zu 42 Tage (6 Wochen) pro Kalenderjahr
  • Zusätzlich kann die Hälfte des Kurzzeitpflege-Budgets (ebenfalls 1.612 € pro Jahr) bei der Verhinderungspflege eingesetzt werden
  • Der Anspruch verfällt, wenn die Leistung nicht in Anspruch genommen wird

Voraussetzungen

  • Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate gepflegt haben
  • Festgestellte Pflegebedürftigkeit von mind. Pflegegrad 2
  • Bei der Pflegekasse muss ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden

Leistungen

  • Die Verhinderungspflege kann wochen-, tage- oder stundenweise beantragt werden.
  • Bei einer tage- oder wochenweise beantragten Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte – max. für 4 Wochen (28 Tage) – weitergezahlt.
  • Bei einer stundenweise beantragten Verhinderungspflege (max. 8 Stunden pro Tag) wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt und es erfolgt keine Anrechnung auf die 42 Tage.

Unser Tipp!

Nutzen Sie die Pflegeeinsätze - stundenweise -, so entfällt die Begrenzung auf maximal 28 Tage im Jahr, der Betrag kann voll ausgeschöpft werden und das monatliche Pflegegeld wird weiter gezahlt.


Gerne beraten wir Sie persönlich. Sprechen Sie uns an!


Download

Infoblatt zum Thema Verhinderungspflege

infoblatt_verhinderungspflege_1.pdf (410 kB)